Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verabschiedet
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (kurz: Weiterbildungsgesetz) werden die Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen und arbeitsmarktorientierten Aus- und Weiterbildung erweitert und ergänzt sowie ein Qualifizierungsgeld und eine Ausbildungsgarantie eingeführt. Die zunächst geplante Bildungs(teil)zeit ist kein Bestandteil des Gesetzes, soll aber in einem späteren Gesetzespaket verabschiedet werden.
Die immer schnelleren Transformationen in der Arbeitswelt bedingen höhere Kompetenzanforderungen. Die berufliche Bildung ist für die Sicherstellung des Fachkräftenachwuchses unabdingbar. Das Weiterbildungsgesetz umfasst eine Vereinfachung der Weiterbildungsförderung Beschäftigter sowie die Einführung eines Qualifizierungsgeldes und einer Ausbildungsgarantie.
Die Inanspruchnahme der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III wurde vereinfacht. Durch feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen soll der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Arbeitgeber und Beschäftigte erleichtert werden. Bei den Voraussetzungen für die Weiterbildungsförderung wird darauf verzichtet, dass die ausgeübte Tätigkeit vom Strukturwandel betroffen ist oder dass die Weiterbildung in einem Engpassberuf stattfindet. Die Förderhöhen zu den Lehrgangskosten sowie die Arbeitsentgeltzuschüsse sind nach der Betriebsgröße gestaffelt.
Das Qualifizierungsgeld nach § 82a - § 82c SGB III soll Unternehmen helfen, ihre Fachkräfte durch berufsspezifische Weiterbildungen zu halten. Arbeitnehmern, denen durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust ihres Arbeitsplatzes droht, soll durch Qualifizierungen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglicht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme muss mindestens 120 Stunden betragen und kann maximal bis zu 3,5 Jahren gefördert werden, wodurch auch der Erwerb neuqualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau möglich ist. Fördervoraussetzungen sind ein strukturwandelbezogener Qualifizierungsbedarf eines erheblichen Teils der Belegschaft und eine Betriebsvereinbarung, ein betriebsbezogener Tarifvertrag oder bei Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zu den strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen und Perspektiven. Das an das Kurzarbeitergeld angelehnte Qualifizierungsgeld beträgt 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts und kann vom Arbeitgeber aufgestockt werden. Die Kosten der Weiterbildung sind vom Unternehmen zu tragen.
Die Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III und das Qualifizierungsgeld nach
§ 82a - § 82 c SGB III treten am 1. April 2024 in Kraft.
Alle interessierten Jugendlichen erhalten ferner eine Ausbildungsgarantie. Um dies erfolgreich umzusetzen, werden die vorhandenen Unterstützungsangebote der Berufsorientierung und -vermittlung verbessert und stärker ausgebaut.
Neu ist die Förderung von Berufsorientierungspraktika (§ 48a SGB III), über die Jugendliche Berufsbilder im Unternehmen kennenlernen können.
Um regionale Passungsprobleme zu verringern, wird ein Mobilitätszuschuss geschaffen, der im ersten Ausbildungsjahr zwei Familienheimfahrten pro Monat gewährt (§ 73a SGB III).
Die Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) wird durch die Modifizierung der Rahmenvoraussetzungen sowie eine erleichterte Durchführung in Teilzeit für mehr Jugendliche zugängig.
Eine Vermittlung in eine außerbetriebliche Ausbildung (§ 76 SGB III) soll nur dann erfolgen, wenn es sich um eine Region mit einer Unterversorgung an Ausbildungsplätzen handelt und alle Vermittlungsversuche erfolglos geblieben sind. Dabei soll der Übergang in eine betriebliche Ausbildung durch Prämien an die Träger der außerbetrieblichen Ausbildung gefördert werden, wenn eine vorzeitige und nachhaltige Vermittlung gelingt. Auf eine branchenübergreifende Ausbildungsumlage zur Finanzierung der Ausbildungsgarantie wird verzichtet. Die Ausbildungsgarantie ist keine Berufswunschgarantie und beinhaltet auch keinen Rechtsanspruch.
Die Änderungen zur außerbetrieblichen Ausbildung treten zum 1. August 2024 in Kraft, die Förderung von Berufsorientierungspraktika und der Mobilitätszuschuss gelten ab dem 1. April 2024.