Nachdem am 22. März 2024 der Bundesrat im Vermittlungsverfahren dem Wachstumschancengesetz zugestimmt hat, ist es am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt in wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es enthält neben dem Wachstumspaket durch Steuerentlastungen insbesondere folgende, für die betriebliche Praxis relevante lohnsteuerliche Änderungen: Wegfall der sog. Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren: Im Lohnsteuerabzugsverfahren kann derzeit die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (insbesondere Abfindungen) berücksichtigt werden. Dieses für die Arbeitgeber komplizierte Verfahren entfällt ab dem1. Januar 2025. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Dienstwagenbesteuerung: Bei der Anwendung der 1 %-Regelung ist bei der Überlassung eines Elektrofahrzeugs zur privaten Nutzung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 (und vor dem 01.01.2031) angeschafft werden, wird von derzeit 60.000 auf 70.000 Euro erhöht. Gruppenunfallversicherung: Aufhebung des Grenzbetrags von derzeit 100 Euro bei der Pauschalversteuerung von Gruppenunfallversicherungen (§ 40b Abs. 3 EStG) ab dem Lohnsteuerabzug 2024. Geschenke: Erhöhung der für den Betriebsausgabenabzug maßgebenden Grenze für Geschenke von derzeit 35 auf 50 Euro. Qualifizierungsgeld: Das Qualifizierungsgeld, das ab dem 1. April 2024 für berufliche Weiterbildung von der Agentur für Arbeit geleistet werden kann, wird steuerfrei gestellt und als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Weiterbildungskosten werden ebenfalls steuerfrei gestellt. Anpassungen bei der Rentenbesteuerung: Verlangsamung des Anstiegs des Besteuerungsanteils der Rente ab 2023 und damit Hinausschieben des Erreichens der vollen Steuerpflicht bis ins Jahr 2058. Dementsprechend wird auch der bei betrieblicher Altersvorsorge nutzbare Freibetrag bei Versorgungsbezügen (nur) aus Direktzusagen und Unterstützungskassen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bis zum Jahr 2058 (statt bisher 2040) abgeschmolzen. Gleiches gilt für den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. Das digitale Verfahren zur Beitragsdifferenzierung nach Kinderanzahl wird insoweit umgesetzt, als bestimmte Daten auch zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der Pflegeversicherung von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen zu diesem Zweck verarbeitet werden können. Identifikationsnummer Lohnsteuerbescheinigung: Möglichkeit für den Arbeitgeber, die steuerliche Identifikationsnummer seiner Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung abzufragen. Das Gesetz enthält dagegen insbesondere nicht mehr die Anhebung der steuerfreien inländischen Verpflegungspauschalen, die Arbeitnehmer im Falle von Dienstreisen erhalten. Es gelten also weiterhin die Verpflegungspauschalen von 14 bzw. 28 Euro. Auch die ursprünglich geplante Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen ist im Gesetz nicht mehr enthalten. Es bleibt somit bei dem unveränderten Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und Teilnehmenden. Für das Jahr 2024 sind daher weiterhin die bisherigen Beträge anzuwenden, was leider im Einzelfall zu erheblichem Rückabwicklungsaufwand führen kann, wenn die in der Entwurfsfassung des Gesetzes angegebenen Werte bereits zu Beginn 2024 angepasst worden sein sollten.