Das Finanzgericht (FG) Münster hat am 5. September 2023 den Antrag eines Arbeitnehmers auf Prozesskostenhilfe im Rahmen einer Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) durch den Arbeitgeber zurückgewiesen. Der Arbeitgeber ist nicht passiv legitimiert. Er fungiert lediglich als Zahlstelle für den Staat (FG Münster v. 05.09.2023 – 11 K 1588/23 Kg (PKH)).Sachverhalt Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 legte der Gesetzgeber zur Abfederung der stark gestiegenen Energiekosten fest, dass u.a. alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätige Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) haben. Die Summe i. H. v. 300 Euro sollte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt werden. Der Antragsteller war bei dem beklagten Unternehmen im Jahr 2022 in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Obwohl er durch seine einkommensteuerpflichtige Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt war, erhielt er keine EPP. Der Antragsteller hat seinen Arbeitgeber daher beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro nach §§ 115 ff Einkommenssteuergesetz (EStG) verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.Entscheidungsgründe Das FG Münster hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die in der Hauptsache erhobene Klage auf Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber sei unzulässig.Dabei hat es zunächst ausgeführt, dass – jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen – der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet sei. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt habe, liege eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der EPP nach § 120 Abs. 1 EStG die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden seien. Allerdings ist die Klage nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates. Bei der EPP handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei. Das FG Münster hat zudem eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers abgelehnt. Auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens sei eine solche Klage nicht zulässig.Bewertung I Folgen der Entscheidung Die Entscheidung des FG Münster unterstreicht die Ausgestaltung der EPP als einmaligen Zuschuss des Staates. Die EPP ist weder Entgelt noch steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber wurde durch den Gesetzgeber aus Gründen der schnelleren und unkomplizierten Umsetzung zur Auszahlung verpflichtet und fungiert lediglich als Zahlstelle für den Staat. Somit ist es folgerichtig, dass Ansprüche bei noch nicht ausgezahlter EPP gegenüber den Finanzämtern und nicht dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen.