Nach § 108 GewO (= Gewerbeordnung) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entgeltabrechnung zur Verfügung zu stellen. Bislang wurde das lediglich digitale Bereitstellen von Entgeltabrechnungen durch Arbeitgeber von den Gerichten nur im Falle einer ausdrücklichen Zustimmung des Mitarbeiters für zulässig gehalten. Sachverhalt Ein Lebensmittel-Discounter stellte auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung seit März 2022 die Entgeltabrechnungen nur noch in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung, wo die Abrechnungen mit einem Passwort abgerufen werden konnte. Sofern für Arbeitnehmer keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, war der Arbeitgeber nach der Betriebsvereinbarung verpflichtet, es zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Eine Mitarbeiterin verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform zu erhalten und klagte schließlich. Das LAG Niedersachsen hatte der Klägerin mit Urteil vom 16.01.2024 (Az. 9 Sa 575/33) Recht gegeben. Es handele sich nach Einschätzung des Gerichts bei Entgeltabrechnungen um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es für den Erklärungsempfang bestimmt habe, was in diesem Fall eben nicht gegeben sei. Entscheidung Das BAG sah dies allerdings anders und verwies an das LAG Niedersachsen zurück. Die in § 108 Abs. 1 S. 1 GewO vorgeschriebene Textform sei durch das Bereitstellen auf der Onlineplattform eingehalten und es handle sich bei dem Anspruch auf Gehaltsabrechnung nicht etwas um eine Bringschuld des Arbeitgebers, sondern um eine Holschuld der Arbeitnehmer. Diese könne der Arbeitgeber durch das Bereitstellen erfüllen und sei nicht für den Zugang bei den Arbeitnehmern zuständig. Es dürften lediglich Arbeitnehmer, die keinen Online-Zugriff hätten, nicht vergessen werden. Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greife nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein. Allerdings sah sich der zuständiges Senat des BAG an einer abschließenden Entscheidung gehindert, da bislang keine Feststellungen dazu getroffen worden waren, ob der Konzernbetriebsrat überhaupt für die Einführung und den Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs zuständig war. Dies müsse nun durch das LAG Niedersachsen nachgeholt werden.