Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht in den §§ 16 und 17 bestimmte Melde- und Dokumentationspflichten (insb. betreffend die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die einen Anspruch auf Mindestlohn nach dem MiLoG haben, soweit sie in einer Branche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bzw. nach § 8 Abs. 1 SGB IV sozialversicherungsrechtlich geringfügig beschäftigt sind. Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) regelt Ausnahmen von den Melde- und Dokumentationspflichten betreffend Arbeitnehmern, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge (Schwellenwerte) überschreitet. Zuletzt wurden diese Schwellenwerte im Jahr 2022 im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro angepasst. Da der Mindestlohn zum 01.01.2024 von 12,00 EUR auf 12,41 EUR und zum 01.01.2025 auf dann 12,82 EUR steigen wird, werden die in § 1 der MiLoDokV geregelten Schwellenwerte nun wie folgt erhöht: 4.319 Euro bzw. 2.879 Euro ab 1. Januar 2024, 4.461 Euro bzw. 2.974 Euro ab 1. Januar 2025. Hierbei handelt es sich um eine rechnerische Anpassung in Bezug auf die neuenMindestlohnwerte. Die entsprechende Verordnung wurde am 19.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 01.01.2024 bzw. tritt zum 01.01.2025 in Kraft.