Seit dem 5. Dezember 2024 gilt die überarbeitete Gefahrstoffverordnung, die wesentliche Neuerungen insbesondere im Umgang mit Asbest bei Arbeiten im Bestand mit sich bringt. Die Verordnung sieht vor, dass bei Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, Asbest in Baustoffen und der Bausubstanz vermutet werden muss. Bauherren sind verpflichtet, ausführenden Unternehmen relevante Informationen - wie Baujahr und mögliche Schadstoffbelastungen - zur Verfügung zu stellen. Sind keine klaren Informationen verfügbar, müssen Unternehmen zusätzliche Untersuchungen durchführen, um Asbest zu identifizieren. Die aktualisierte Gefahrstoffverordnung legalisiert zudem bestimmte Arbeiten im Bereich von geringen und mittleren Risiken, die bislang nicht zulässig waren. Dazu zählen beispielsweise das Einfräsen von Schlitzen in asbesthaltige Putzschichten für die Installation von Elektroleitungen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Für Tätigkeiten mit hohem Risiko gelten weiterhin strenge Anforderungen, die ausschließlich von zertifizierten Fachfirmen mit spezieller Zulassung erfüllt werden können. Solche Arbeiten bleiben für reguläre Handwerksbetriebe undurchführbar.