Sorgfaltspflichten
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) verpflichtet seit dem 1. Januar 2023 Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland, dafür zu sorgen, dass menschenrechts- und umweltbezogene Standards in ihren Lieferketten eingehalten werden. Zum 1. Januar 2024 ist dieser Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer gesunken. Zudem hat das Gesetz mittelbar auch Auswirkungen auf Unternehmen unterhalb des Schwellenwertes, da verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit ihren Zulieferern zusammenarbeiten müssen, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind.
Ferner droht eine weitere Verschärfung durch EU-Recht: Die EU-Lieferkettenrichtlinie ist am 26.07.2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26.07.2026 in nationales Recht umsetzen.
Die EU-Lieferkettenrichtlinie geht an einigen Punkten über das deutsche Gesetz hinaus. Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie soll noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden.
Weitere Sorgfalts- und Berichtspflichten ergeben sich aus der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EU Deforestation Regulation – EUDR). Danach müssen Unternehmen sicherstellen, dass Druckerzeugnisse und Verpackungen, die auf Basis von Holz hergestellt werden, nur noch in der EU in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen und sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden.